Testamentsanfechtung
Eine erfolgreiche Testamentsanfechtung bewirkt, dass das Testament nie existiert hat.
Anfechtungsberechtigt sind die Personen, denen die Anfechtung des Testaments oder des Erbvertrages unmittelbar zugute kommt. Dies sind insbesondere die gesetzlichen Erben, die vom Erblasser enterbt wurden, der Ersatzerbe, der Vorerbe gegen die Nacherbeneinsetzung oder aber auch der Beschwerte, der die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage gegen ihn zu Fall bringen möchte.
Die Testamentsanfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 30 Jahre nach dem Erbfall ist die Testamentsanfechtung endgültig ausgeschlossen.
Für eine erfolgreiche Testamentsanfechtung muss ein zulässiger Anfechtungsgrund vorliegen, der vom Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Nachlassgericht formgerecht und innerhalb der Anfechtungsfrist dargelegt und nachgewiesen werden muss.
Zu den zulässigen Anfechtungsgründen zählen natürlich der Vortrag, dass das Testament nicht von dem Erblasser stammt, sondern gefälscht wurde. In diesem Fall muss jedoch vom Anfechtungsberechtigten in der Regel ein kostspielieges graphologisches Gutachten beigebracht werden, aus dem sich ergibt, dass das handschriftliche Testament nicht vom Erblasser erstellt worden ist.
Ein weiterer Anfechtungsgrund ist der Nachweis eines Irrtums, der beim Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bestand, zum Beispiel über den tatsächlichen Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung oder über den Eintritt oder den Nichteintritt eines Umstandes, den er bei der Abfassung seines Testaments vorausgesetzt hatte, der dann aber tatsächlich nicht eingetreten ist. Als Beispiel zu nennen wäre etwa der erfolgreiche Abschluss des betriebswirtschaftlichen Studiums des Unternehmenserbens, der dann aber tatsächlich doch nicht erfolgt ist.
Weitere Anfechtungsgründe können die arglistige Täuschung oder die Drohung gegenüber dem Erblasser bei der Errichtung des Testaments durch den testamentarischen Erben sein oder auch Formfehler bei der Errichtung des Testaments.
Um die von ihm eingesetzten Erben nicht nach seinem Tod unerfreulichen und den Familienfrieden störenden Anfechtungsprozessen auszusetzen, sollte der Erblasser sein Testament deshalb entweder von einem Notar aufsetzen lassen oder sich bei der Errichtung des Testaments von einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen lassen.
Für alle weiteren Fragen zur Testamensanfechtung stehe ich Ihnen selbstverständlich
gern zur Verfügung.
Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:
Dr. Jürgen Rodegra
Rechtsanwalt
Bundesallee 82
12161 Berlin
Telefon: 030 - 203 99 520
Telefax: 030 - 203 99 529
E-Mail: rodegra@anwaltskanzlei-rodegra.de