Erbschaftssteuerrecht


Erbschaftsteuer

Sehr häufig wird im Zusammenhang mit Erbschaften zu wenig beachtet, dass unter bestimmten Voraussetzungen mit Antritt der Erbschaft Erbschaftsteuer zu zahlen ist.

Dieses Versäumnis zeigt sich sowohl bei den glücklichen Erben als auch bei den zukünftigen Erblassern im Rahmen der Nachlassplanung.

Dabei ist es sehr wichtig, diesen Gesichtspunkt sehr frühzeitig im Auge zu behalten, denn das deutsche Erbrecht eröffnet den Weg für zahlreiche Strategien, mit denen erfolgreich die anfallende Erbschaftsteuer deutlich reduziert oder gänzlich ausgeschlossen werden kann.

Das Erbschaftssteuerrecht ist maßgeblich im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt.

Zunächst muss man wissen, dass das Gesetz drei Steuerklassen unterscheidet. In welche Steuerklasse man fällt, richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker.

In die Steuerklasse I mit den niedrigsten Steuersätzen fallen der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers oder Schenkers sowie seine leiblichen Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder.

In die ungünstigere Steuerklasse II fallen seine Eltern, Geschwister, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen.

Zu den Begünstigen der Steuerklasse III gehören alle Angehörigen, die mit dem Erblasser oder Schenker nicht verwandt sind.

Die Einstufung in Steuerklassen führt jedoch nicht nur zu unterschiedlichen Steuersätzen, sondern auch zu unterschiedlichen Freibeträgen, das heisst Nachlasswerten, die von einer Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung vollständig ausgenommen sind.

Diese Freibeträge liegen für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bei € 500.000 und bei den Kindern und Adoptivkindern bei € 400.000. Für Angehörige der Steuerklassen II und III liegt der Freibetrag bei immerhin noch € 20.000.

Eine durchaus legale Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu umgehen, liegt in einer mehrfachen Nutzung dieser Freibeträge.

Das Gesetz lässt es nämlich zu, dass durch eine geschickte Kombination von Schenkungen und der Erbschaft die gesetzlich eingeräumten Freibeträge im 10- Jahres-Rythmus zweimal, dreimal oder noch öfter genutzt werden. Dies kann zu einer ganz erheblichen Steuerersparnis führen!

Wenn zum Beispiel die vorausblickenden Eltern ihrem Kind bereits in frühen Jahren einen hälftigen Miteigentumsanteil an ihrem Haus am Stadtrand schenkungsweise übertragen und nach 10 Jahren die andere Hälfte, so erfolgt dies jeweils schenkungssteuerfrei, soweit sich der Wert der jeweiligen Schenkung unterhalb der Freibetragsgrenze hält.

Erfolgt der Erbfall nach mindestens weiteren 10 Jahren und liegt der Wert des Erbanteils erneut unterhalb der Freibetragsgrenze, bleibt auch die Erbschaft steuerfrei.

Allerdings sollten derartige Konstruktionen nur nach Konsultation eines auf das Erbrecht und das Erbschaftsteuerrecht spezialisierten Rechtsanwaltes erfolgen, da im Zuge derartiger Gestaltungen wichtige flankierende Maßnahmen getroffen werden müssen, wie zum Beispiel die unwiderrufliche Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts oder besser noch Nießbrauchs im elterlichen Haus in unserem Beispielsfall.

Erfolgsversprechende Gestaltungen zur Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungssteuer, finden sich etwa auch im Zusammenhang mit der Vererbung von Immobilienbesitz und natürlich bei der Vererbung von Betriebsvermögen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Reduzierung von Erbschaft- und Schenkungssteuer sprechen Sie mich gern an.



Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


Bundesallee 82

12161 Berlin


Telefon: 030 - 203 99 520

Telefax: 030 - 203 99 529


E-Mail: rodegra@anwaltskanzlei-rodegra.de

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