Berliner Testament
Das Berliner Testament ist das am weitesten verbreitete Ehegattentestament.
Es kann auch von der eingetragenen Lebenspartnerschaft genutzt werden.
Im Berliner Testament setzen sich die Ehegatten oder Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenseitig zum Alleinerben ein mit der Maßgabe, dass die gemeinsamen Kinder Schlusserben des letztversterbenen werden.
Der Hauptzweck dieser Erbfolgeregelung ist die gegenseitige Absicherung der beiden Ehe- oder Lebenspartner.
Das Berliner Testament kann aus diesem Grunde nur von beiden Partnern gemeinsam geschrieben werden. Dabei ist es wichtig, die Formvorschriften zu beachten, damit das Testament auch rechtskräftig ist.
Nach Errichtung des Berliner Testaments kann grundsätzlich keiner der beiden Erblasser ohne den anderen ein Änderung mehr vornehmen und ihn dadurch benachteiligen.
Probleme können sich beim Berliner Testament dann ergeben, wenn einzelne Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten (entgegen den getroffenen Absprachen) gegenüber dem verbliebenden Ehegatten ihren gesetzlichen Pflichtteil geltend machen.
Dies kann zum Beispiel dann zu erheblichen wirtschaftlichen Problemen führen, wenn der gemeinsame Nachlass nahezu ausschließlich aus dem bisher von der Familie genutzten Häuschen im Grünen besteht und dieses nun veräußert werden muss, um den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch befriedigen zu können.
Sollten Sie bei der Formulierung des Berliner Testaments oder der Lösung der Pflichtteilsproblematik die Unterstützung durch einen auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt benötigen, sprechen Sie mich hierzu gern an.