Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Bestehen Unklarheiten über das Vermögen, das zum Nachlass gehört, oder hat ein Erbe anderweitige Bedenken, kann - auf Antrag - ein Nachlassverwalter bestellt werden.

Auch einzelne Gläubiger, die noch Ansprüche gegenüber dem Erblasser geltend machen können, sind befugt, die Bestellung eines Nachlassverwalters zu beantragen.

Neben der eigentlichen Verwaltung des Nachlasses ist der Nachlassverwalter insbesondere auch dazu berufen, die Erbmasse genau festzustellen, Immobilien und Finanzen zu listen, um einen genauen Überblick über den Umfang des zu verteilenden Nachlasses zu erhalten.

Die Bestellung eines Nachlassverwalters kann sich auch für den Ehepartner des Verstorbenen anbieten, um sicher zu gehen, dass seine Besitztümer nicht fälschlicherweise mit in den Nachlass einbezogen werden.

Auch im Falle noch bestehender Verpflichtungen Dritter gegenüber dem Verstorbenenen kommt der Nachlassverwalter zum Einsatz. Er registriert sämtliche Verbindlichkeiten und offene Zahlungen und erstellt ein Schuldnerverzeichnis.

Generell kann jeder Erbe beim zuständigen Nachlassgericht die Einsetzung eines Nachlassverwalters beantragen. Miterben können die Nachlassverwaltung vor der Erbauseinandersetzung allerdings nur gemeinschaftlich beantragen.

Darüber hinaus können auch Nachlassgläubiger einen entsprechenden Antrag stellen. Nachlassgläubiger sind diejenigen Privatpersonen oder Unternehmen, gegenüber denen der Erblasser noch zu Lebzeiten Verbindlichkeiten eingegangen ist, für die er auch mit seinem Nachlass haftet.

Hierzu zählen nicht nur Verbindlichkeiten aus Kredit- oder Kaufverträgen, sondern auch offene Mietzahlungen und auch Steuerschulden.

Der Nachlassverwalter sorgt in der Regel dafür, dass die offenen Forderungen der Gläubiger aus dem Nachlass beglichen werden. Dabei handelt er nicht nur im Interesse der Nachlassgläubiger, sondern auch im Sinne der Erben.

Wichtigster Vorteil der Bestellung eines Nachlassverwalters für die Erben ist eine Trennung des Eigenvermögens der Erben vom Nachlassvermögen, wodurch eine Haftungsbeschränkung des Erben auf den Nachlass erreicht wird.

Der Erbe kann infolgedessen die Nachlassgläubiger auf den Nachlass verweisen und deren Zugriff auf sein Eigenvermögen abwehren, auch wenn er weiterhin Erbe des Nachlasses ist.

Die Beantragung der Nachlassverwaltung durch den Erben ist deshalb insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn nur unzureichende Informationen über den Umfang des Nachlasses und der Nachlassverbindlichkeiten bestehen, um das eigene Vermögen des Erben nicht zu gefährden.

Umgekehrt verliert allerdings der Erbe mit der Bestellung des Nachlassverwalters die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Dies bedeutet auch, dass ein Nachlassschuldner - wie zum Beispiel eine Bank - nicht mehr schuldbefreiend an den Erben leisten kann. Die Vergütung des Nachlassverwalters setzt in der Regel das Nachlassgericht fest, das den Verwalter bestellt. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei in erster Linie nach der Profession des Verwalters, dem Aufwand und dem Wert des Nachlasses.

Häufig werden auf das Erbrecht spezialisierte Rechtsanwälte zu Nachlassverwaltern berufen, die dann nur so lange in dieser Funktion tätig sind, bis das Erbe abschließend geregelt ist - oder aber der Auftraggeber ihn aus der Verantwortung entlässt.

Sollten Sie weitere Fragen zur Nachlassverwaltung haben, sprechen Sie mich gern an.



Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


Bundesallee 82

12161 Berlin


Telefon: 030 - 203 99 520

Telefax: 030 - 203 99 529


E-Mail: rodegra@anwaltskanzlei-rodegra.de

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