Nachlasspflegschaft

Nachlasspflegschaft

Durch das Nachlassgericht angeordnetes Verfahren zur Sicherung des Nachlasses durch die Bestellung eines Nachlasspflegers.

Voraussetzung für die Bestellung eines Nachlasspflegers ist, dass die Erben des Verstorbenen unbekannt sind oder aus rechtlichen Gründen vom Nachlassgericht nicht ohne umfangreiche Ermittlungen festgestellt werden können.

Eine in diesem Sinne bestehende Unklarheit über den endgültigen Erben kann etwa auch dann bestehen, wenn noch ein Verfahren auf gerichtliche Vaterschaftsfeststellung des Erblassers betrieben wird, sofern für die Vaterschaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.

Auch ein Nachlassgläubiger kann beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen. Dies erfolgt in der Praxis unter anderem dann, wenn der Vermieter des Verstorbenen einen Ansprechpartner benötigt, um die Kündigung des Mietvertrages auszusprechen, weil er die Räumung der Mietwohnung erreichen will.

Allerdings kann die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben bei anstehender Räumung der Mietwohnung nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beschränkt werden.

Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter des bzw. der unbekannten Erben und hat unter anderem die Aufgabe, die Erben und deren Ort zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln (Bezahlung der Beerdigungskosten, Kontakt mit den Nachlassgläubigern, Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser usw.)

Er ist zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet, wenn nur so Schäden und unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden können.

Welche Maßnahmen zur Wahrung der Vermögensinteressen der Erben zweckmäßig und erforderlich sind, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlasspflegers.

Wenn der Erbe feststeht und nur sein Aufenthaltsort unbekannt ist, kommt es stattdessen zur Abwesenheitspflegschaft. Sobald der Aufenthaltsort des Erben ermittelt ist, und dieser die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, wird diese Pflegschaft wieder aufgehoben.

Für weitere Fragen zur Nachlasspflegschaft sprechen Sie mich gern an.



Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


Bundesallee 82

12161 Berlin


Telefon: 030 - 203 99 520

Telefax: 030 - 203 99 529


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